Medizinrecht & Arzthaftung Meerane - Fachanwältin

Rechtliche Klarheit durch gewissenhafte Prüfung ohne Interessenwiderstreit

Als Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Dozentin kenne ich beide Seiten 

Die Arzthaftung ist ein Teilbereich des Medizinrechts.
Als Fachanwältin für Medizinrecht (seit 2016) und Strafrecht (seit 2010) sowie als Dozentin (seit 2012) kenne ich die Argumentationsmuster beider Seiten - Patienten und Ärzte - aus der täglichen Praxis.
Ich berate und vertrete beide Seiten immer in unterschiedlichen Fallkonstellationen.
Daher scheidet ein Interessenkonflikt aus.
Ich schule ärztliches und nichtärztliches Personal. Auch die Weitergabe des praxisrelevanten Wissens gewährleistet stets die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und der medizinischen Leitlinien.
Die Kenntnis des aktuellen "Facharztstandards" ist die Grundlage für jede erfolgreiche zivilrechtliche Haftungsprüfung und Verteidigung.

Patientenseite

Medizinische Behandlungen können schwerwiegende Folgen haben.
Nicht jeder ungünstige Verlauf oder schlechte Ausgang einer Behandlung begründet einen haftungsrechtlich bedeutsamen Behandlungsfehler. 
Ich prüfe sorgfältig, ob die rechtlichen Voraussetzungen für Ansprüche vorliegen - insbesondere im Hinblick auf Behandlungsstandard, Aufklärung, Einwilligung, Kausalität und Beweislast.

Behandlerseite
Haftungs- oder Vorwurfsfälle im medizinischen Kontext fordern eine differenzierte rechtliche Bewertung.
Nicht jeder Vorwurf ist haftungsrechtlich oder strafrechtlich tragfähig.
Ich analysiere die rechtliche Lage unter Berücksichtigung medizinischer Abläufe, Dokumentation und Beweisfragen.. 


Haftung und Vorwurf klären:
Kanzlei
+49 3764 171008


Behandlungsfehler ist der Verstoß gegen den Facharztstandard

Behandlungsfehler ist jede medizinische Maßnahme oder Unterlassung, die zum
Zeitpunkt der Behandlung als sachlich unvertretbar und deshalb als Verstoß gegen den
fachärztlichen Behandlungsstandard zu bewerten ist.

Facharztstandard ist der medizinische Standard, der von einem gewissenhaften und aufmerksamen Facharzt in der konkreten Situation erwartet werden kann.

Dieser Standard bildet die Grundstruktur (Gemeinsamkeit) aller Behandlungsfehlerarten.
Abgrenzungskriterien (also Unterscheide) sind beispielsweise die Anknüpfung im Behandlungsablauf und beweisrechtliche Besonderheiten (Beweislastfolgen).

Überblick: Arten von Behandlungsfehlern (Behandlungsfehlertypen)

- Therapiefehler
- Diagnosefehler
- Befunderhebungsfehler
- Befundsicherungs/Verlaufsfehler
- Organisationsfehler
- Dokumentationsfehler
- Grober Behandlungsfehler
- Voll beherrschbares Risiko/Hygienefehler/Medizintechnik

Patientenrechte & Behandlungsvertrag

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, kurz: Patientenrechtegesetz (§§ 630a bis 630h BGB)  ist am 26.02.2013 in Kraft getreten.
Grundlage des Gesetzes ist u.a. die jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH).
Das Gesetz regelt Fragen zur Einwilligung, Aufklärung, Dokumentation, Einsichtnahme und Beweislast.

Beispiel: Das Gesetz bestimmt in § 630c Abs. 2 BGB in zwei Fällen bei einem etwaigen Behandlungsfehler ausdrücklich die Informationspflicht des Behandlers.
Der Behandler hat die Pflicht, 
stets auf Nachfrage des Patienten zu einem etwaigen Behandlungsfehler den Patienten auf den etwaigen Behandlungsfehler aufmerksam zu machen und
- bei Bestehen einer gesundheitlichen Gefahr für den Patienten bei einem etwaigen Behandlungsfehler auch ungefragt den Patienten 
auf den etwaigen Behandlungsfehler hinzuweisen.

Der Patient hat für die erste Kopie der Behandlungsunterlagen einen Anspruch auf kostenfreie Überlassung:
EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22 - , juris, Rn 79:
Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSG-VO dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, umfasst, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt voraus, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden und unter anderem diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten. In Bezug auf die Gesundheitsdaten der betroffenen Person schließt dieses Recht jedenfalls das Recht ein, eine Kopie der Daten aus ihrer Patientenakte zu erhalten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu an ihr vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffe umfasst.

Das Recht auf Einsicht in Behandlungsunterlagen haben - im Fall des Todes des Patienten - auch die Angehörigen.

Ablauf eines Arzthaftungsverfahrens - Von der Erstberatung bis zum Urteil


Der Ablauf gliedert sich - je nach Rechtsfall - in 3 Bereiche:
1. Umfangreiche Beratung.
2. Außergerichtliche Bemühungen um Regulierung.
3. Gerichtliche Klärung bei Scheitern der außergerichtlichen Bemühungen.




Verantwortliche Rechtsanwältin:

Anja Bornemann-Pietsch, Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für Strafrecht

 
 
 
 
E-Mail
Anruf