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Fachanwältin für Medizinrecht



Die Rechtsanwaltskammer Sachsen hat mir 
auf Grund der nachgewiesenen Kenntnisse 
auf dem Gebiet des Medizinrechts gestattet, 
die Bezeichnung Fachanwältin für Medizinrecht zu führen.

Auszug aus der Fachanwaltsordnung (FAO)
"§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
besondere theoretische Kenntnisse und
besondere praktische Erfahrungen
 nachzuweisen.

(2) Besondere theoretische Kenntnisse und
besondere praktische Erfahrungen
liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet
erheblich das Maß dessen übersteigen,
das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und
praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
 ..."

Statistik über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung
"Fachanwalt für Medizinrecht" und "Fachanwältin für Medizinrecht"

Bundesweit

Fachanwalt für Medizinrecht

1.506

Fachanwältin für Medizinrecht

531

Freistaat Sachsen

Fachanwalt für Medizinrecht

43

Fachanwältin für Medizinrecht

11

Landkreis Zwickau

Fachanwalt für Medizinrecht

2

Fachanwältin für Medizinrecht

2


Medizinrecht

Besondere Kenntnisse

Ich habe den Fachanwaltslehrgang Medizinrecht der DeutschenAnwaltAkademie
mit 120 Zeitstunden Unterricht zuzüglich
15 Klausurstunden
 (3 Klausuren zu je 5 Zeitstunden)
mit Bestehen der Klausuren erfolgreich abgeschlossen und
die Kenntnisse im Medizinrecht erweitert.

Nach dem aktuellen Stand der Fachanwaltsordnung habe ich 
durch die Teilnahme an dem auf die Fachanwaltsbezeichnung 
vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang,
der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets sowie
die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfasst, und 
dem Bestehen von mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten)
aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs besondere theoretische Kenntnisse erworben,
die auf dem Fachgebiet des Medizinrechts
erheblich das Maß dessen übersteigen,
das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung vermittelt wird.
   

Voraussetzungen zur Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung

Als Fachanwältin für Medizinrecht besitze ich 
nach der Fachanwaltsordnung (FAO)
eine besondere Qualifikation im Fachgebiet des Medizinrechts.

Die Spezialisierung als Fachanwältin für Medizinrecht
bietet Rechtsuchenden die Gewähr für eine hohe fachliche Qualifikation und 
besondere praktische Erfahrungen im Bereich des Medizinrechts.

Die Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht"
darf ich führen, da ich die besonderen Kenntnisse und 
praktischen Erfahrungen in folgenden Bereichen nachgewiesen habe: 

1.
a)
b)
2.


3.

a)
b)
4.
5.

6.
7.
8.

Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
zivilrechtliche Haftung
strafrechtliche Haftung
Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung,
insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie 
Grundzüge der Pflegeversicherung
Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
ärztliches Berufsrecht
Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe
Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich 
Vertragsgestaltung
Vergütungsrecht der Heilberufe
Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht
Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts
Grundzüge des Apothekenrechts
Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts


Für die Erlaubnis der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer
- hier die Rechtsanwaltskammer Sachsen -
die Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht" zu führen
sind außerdem nachstehend aufgeführte Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Voraussetzung - Zulassung 

Die Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwältin
innerhalb der letzten drei Jahre
vor der Antragstellung auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung.

2. Voraussetzung - Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse 

Zum einen habe ich diese besonderen theoretischen Kenntnisse, 
die die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen,
im Rahmen eines mehrmonatigen Fachanwaltslehrganges
mit einer Gesamtdauer von mindestens 120 Zeitstunden erworben.

Zum anderen habe ich 3 schriftliche Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten)
mit einem Umfang von weiteren 15 Zeitstunden
aus verschiedenen Bereichen des Fachanwaltslehrganges bestanden.

Die Klausuren sind von unabhängigen Gremien korrigiert und bewertet worden.

Sowohl unmittelbar nach dem Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse,
als auch nach Verleihung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht"
habe ich die Pflicht, mich jährlich in dem entsprechenden Fachbereich fortzubilden.

Ich habe der Rechtsanwaltskammer Sachsen die Erfüllung dieser Pflicht 
jährlich unaufgefordert nachzuweisen.

3. Voraussetzung - Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen  

Ich besitze die besonderen praktischen Erfahrungen.
Konkret bedeutet dies, dass ich innerhalb der letzten drei Jahre
vor der Antragstellung auf Verleihung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht"
persönlich und weisungsfrei im Fachgebiet Medizinrecht 
nachfolgende Fälle bearbeitet habe:

Mindestens 60 Fälle, 
davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren 
(davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren). 
Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche beziehen, 
dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.

Diese Bereiche sind:

1.
a)
b)
2.


3.

a)
b)
4.
5.

6.
7.
8.

Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
zivilrechtliche Haftung
strafrechtliche Haftung
Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung,
insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie 
Grundzüge der Pflegeversicherung
Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
ärztliches Berufsrecht
Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe
Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich 
Vertragsgestaltung
Vergütungsrecht der Heilberufe
Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht
Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts
Grundzüge des Apothekenrechts
Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts


Besondere Kenntnisse 

I.
Recht der medizinischen Behandlung,
insbesondere zivilrechtliche Haftung

Arzthaftungsrecht:

Haftungsgrundlagen;
Behandlungsfehler;
Organisationsfehler;
Aufklärung und Einwilligung;
Kausalität;
Schaden;
ärztliche Dokumentation;
Verjährung;
Prozessrecht;
außergerichtliche Tätigkeit  

II.
Berufsrecht der Heilberufe,
insbesondere ärztliches Berufsrecht,
Grundzüge des Berufsrechts,
sonstige Heilberufe,
strafrechtliche Haftung


Berufsrecht der Heilberufe:

verfassungsrechtliche Bezüge;
Inhalt und Aufbau der Heilberufe und Kammergesetze;
Musterberufsordnung;
Berufsordnungen der Ärztekammern;
Heilkundebegriff;
ärztliche Tätigkeit als freier Beruf;
Approbationsrecht;
Berufsordnungsrecht, insbesondere ärztliche Unabhängigkeit und Unvereinbarkeiten;
Weiterbildungsrecht;
ärztliche Kooperationsformen (Rechtsformen, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Laborgemeinschaft, Leistungserbringergemeinschaft, Apparategemeinschaft, Praxisverbund, Medizinisches Versorgungszentrum); berufsgerichtliches Verfahren;
Werbung 

Arztstrafrecht:

Berufs- und strafrechtliche Vorüberlegungen bei Übernahme der Verteidigung:
Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen § 43 a Abs. 4 BRAO;
gemeinsame Verteidigung § 146 StPO;
Parteiverrat § 356 StGB;
sog. Sockelverteidigung;
Tätigkeit als Zeugenbeistand 

Verfahrenssituationen:

Untersuchungshaft;
Vermögensabschöpfung;
Beteiligung Geschädigter am Strafverfahren;
Verfahrenserledigungsstrategien §§ 170 Abs. 2, 153, 153 a StPO, Strafbefehl; 

Typische Normen des Arztstrafrechts:

ärztliche Heilbehandlung/Körperverletzung;
fahrlässige Körperverletzung/Tötung;
Abrechnungsbetrug/Verordnungsuntreue 

Einzelprobleme des Arztstrafrechts:

ärztliche Hilfeleistungspflicht gemäß § 323 c StGB;
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 278 StGB;
Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht § 203 StGB;
Arzt als Sachverständiger;
Schwangerschaftsabbruch § 218 StGB;
Sterbehilfe;
Organtransplantation 

III.
Recht der gesetzlichen Krankenversicherung,
insbesondere Vertragsarztrecht und Vertragszahnarztrecht einschließlich vertragsärztliches Vergütungsrecht


Grundlagen:

Entwicklung des Vertragsarztrechts;
Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligen;
Grundbegriffe;
Inhalt und Umfang der vertragsärztlichen Versorgung 

Das Normengeflecht:

Gesetze;
Verordnungen;
Satzungen;
Richtlinien;
Kollektiv- und Einzelverträge;
Qualitätsvereinbarungen 

Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung:

Bedarfsplanung;
Zulassung;
Nachbesetzung;
Ermächtigung;
Kooperationsformen;
Medizinisches Versorgungszentrum;
Zulassungsverfahren;
Beendigung der Zulassung;
Fortbildungsverpflichtung 

Neue Versorgungsformen:

Integrierte Versorgung;
Einzelverträge 

Die Vergütung:

EBM,
Degression;
HVM;
Honorarberichtigung;
Wirtschaftlichkeitsprüfung;
Plausibilitätsprüfung;
Richtgrößenprüfung 

Verfahrensrecht:

Verwaltungsverfahren (Beteiligte, Verwaltungsakte, Rechtsbehelfe);
Sozialgerichtsverfahren (Zuständigkeit, Klagearten, einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsmittel) 

Psychotherapeuten:

Berufsausübung;
Zulassung;
Vergütung 

Disziplinarrecht:

Rechtsgrundlagen;
Verfahren;
Beispiele aus der Praxis 

Abrechnung in Vertragsarztangelegenheiten:

Gebührentatbestände;
Streitwerte;
Kostenerstattung 

IV.
Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung,
Finanzierung und Chefarztvertragsrecht


Krankenhausfinanzierungsrecht:

Finanzierungssysteme;
Investitionsförderung;
Betriebskosten;
Schiedsstellenverfahren;
Genehmigungsverfahren;
Rechtsmittelverfahren;
Vergütung auf Basis der Bundespflegesatzordnung;
Krankenhausbehandlungsverträge 

Krankenhausplanung:

Ziel staatlicher Krankenhausplanung;
Versorgungsauftrag eines Krankenhauses;
Inhalt des Krankenhausplans;
Planungskriterien des KHG;
Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid;
Rechtsschutzmöglichkeiten

Abrechnung stationärer Krankenhausleistungen - Fehlbelegung: 
Rechtsverhältnis zwischen Patient, Krankenhaus und Krankenkasse;
Abrechnung mit den Krankenkassen 

Der Chefarztvertrag:

Chefarzt als Arbeitnehmer;
Befristungen von Chefarztverträgen;
Vergütung;
Organisationspflichten;
Nebentätigkeitsbereich;
Mitarbeiterbeteiligung;
Entwicklungsklauseln;
Beendigung von Chefarztverträgen 

Sonstige Einrichtungen des Krankenhausträgers:

Krankenhausapotheke;
Ausbildungsstätten;
Beteiligung an gewerblichen Gesellschaften 

Verträge des Krankenhausträgers:

Kooperationsverträge mit anderen Leistungserbringern;
Kauf von Krankenhäusern;
Jahresabschlüsse und Steuerrecht im Krankenhaus;
Insolvenz von Krankenhausträgern 

V.
Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe einschließlich Vertragsgestaltung,
Vergütungsrecht der Heilberufe,
private Krankenversicherung

Grundlagen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft und GmbH 

Gesellschaftsrecht und Berufsrecht:

Berufsausübungsgemeinschaften, insbesondere Gemeinschaftspraxis;
Organisationsgemeinschaften, insbesondere Praxisgemeinschaft 

Gesellschaft und Sozialrecht:

MVZ;
Praxisnetze Vertragsgestaltung, insbesondere Gemeinschaftspraxis;
Praxisgemeinschaft und Praxis(beteiligungs)-Kaufvertrag;
Berufsgruppenüberblick (Heilberufe, Heilhilfsberufe, Arznei- und Heilhilfsmittelerbringer);
Vergütungsrecht der einzelnen Leistungserbringer;
individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL);
Privatliquidation des Arztes/Zahnarztes nach GOÄ und GOZ (Inhalt der Gebührenrechtsvorschriften sowie Umgang mit dem Gebührenverzeichnis);
private Krankenversicherung (Rechtsverhältnisse der Beteiligten, Leistungseinschränkungen, Leistungspflicht, Begrifflichkeiten, Prozessuales)   

VI.
Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
Grundzüge des Apothekenrechts,
Pflegeversicherung


Europarechtliche Entwicklung des Arzneimittelrechts:

Arzneimittelbegriff;
Abgrenzung Medizinprodukte;
Lebensmittel;
Biotechnologie;
Herstellung;
in Verkehr bringen;
klinische Prüfung;
Abgrenzung Heilversuch;
Ethikkommissionen;
Zulassungsverfahren;
in Verkehr bringen zugelassener Arzneimittel;
Apothekenpflicht;
Großhandel;
in Verkehr bringen nicht zugelassener Arzneimittel;
Versandhandel;
Parallelimport;
Reimport;
Arzneimittelpreise;
Festbetrag;
Überwachung von Arzneimittelrisiken;
Arzneimittelhaftung;
Werbung 

Medizinprodukterecht:

Medizinprodukte;
Begriffe und Abgrenzung;
Klassifizierung und Konformitätsbewertung;
CE-Kennzeichnung;
klinische Prüfung;
Risikoüberwachung und Sicherheitsplanverordnung;
Änderungen an Medizinprodukten nach Sicherheitsplanverordnung;
in Verkehr bringen;
Vertriebswege;
Betriebe;
Werbung;
zuständige Behörden und Gremien;
benannte Stellen;
CE-Kennzeichen 

Apothekenrecht:

Erlaubniserteilung;
Leitung der Apotheke;
gemeinsamer Betrieb von Apotheken (Gesellschaftsformen);
Verbot der Drittbeteiligung und Drittbegünstigung;
Verpachtung der Apotheke;
die Filialapotheke;
der Vertrag des Filialapothekers;
Qualitätssicherungssysteme;
Versandhandel;
Apothekensortiment;
Vertriebswege;
die Krankenhausapotheke;
Werbung;
Rabatte;
Heimversorgung 

Grundzüge der sozialen Pflegeversicherung:

Leistungsrecht
Kreis der Versicherten, Antrag;
Begriff der Pflegebedürftigkeit;
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit;
Stufen der Pflegebedürftigkeit;
Abgrenzung Grund- und Behandlungspflege 

Leistungserbringungsrecht:

Vertragsrecht der Pflegeversicherung;
Vertragsrecht in Versorgungsnetzen;
Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern


 
 
 
 
E-Mail
Anruf