Telefon: +49 (0) 3764 171008 • Telefax: +49 (0) 3764 171807 • E-Mail: info@anjabp-recht.de

Gebühren: Ausführlich und klar

Vor Annahme des Mandats in der Kanzlei
- d.h. bevor Sie die Vollmacht unterzeichnen -
kläre ich Sie fairerweise unaufgefordert über die Gebühren auf.
Diese Tätigkeit ist kostenfrei.

Anwaltsgebühren und Gerichtskosten

1. Anwaltsgebühren
http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/

Die Anwaltsgebühren werden grundsätzlich
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet.

Honorarvereinbarung (Vergütungsvereinbarung) anstelle 
der Gebühren nach dem RVG


Wesentliches Merkmal der Honorarvereinbarung ist, 
dass ich das Honorar stets individuell mit Ihnen aushandle.

Dies kann die Absprache einer Abrechnung auf Stundenbasis sein oder
ein Festpreis (Pauschalbetrag) für die von mir zu erbringende Leistung.

Die Gebühren- und Honoraranfrage ist ebenfalls stets kostenfrei.

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind benötigen Sie eine sog. Deckungszusage.
Diese wird von der Rechtsschutzversicherung erteilt.
Für eine schnellstmögliche Erteilung der Deckungszusage
hat es sich als sehr hilfreich erwiesen,
wenn Sie der Rechtsschutzversicherung den Sachverhalt schildern und 
eventuell geforderte Unterlagen direkt an die Rechtsschutzversicherung übermitteln.
Denn Sie haben die beste Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten.

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind
und die Rechtsschutzversicherung die sog. "Deckungszusage" 
für die anwaltliche Tätigkeit erteilt hat,
übernimmt die Rechtsschutzversicherung
die nach dem RVG entstehenden Gebühren für
die anwaltliche Tätigkeit und die Gerichtskosten.

Nur für den Fall, dass Sie mit der Rechtsschutzversicherung
einen sog. "Selbstbehalt" abgestimmt haben,
ist dieser sog. Selbstbehalt als Eigenanteil direkt von Ihnen an mich zu entrichten.

Gebühren- und Kostenerstattung

Schließlich gibt es die Erstattung 
der Anwaltsgebühren auf der Basis des RVG und
Gerichtskosten durch den Gegner
im außergerichtlichen oder/und Klageverfahren.
Die Erstattung hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab,
deren Darstellung den hiesigen Rahmen sprengen und
zur Unübersichtlichkeit führen würde.
In einem persönlichen Gespräch kläre ich Sie gern über die Einzelheiten auf.

Staatliche Hilfen

Vordrucke und Formulare sind an dieser Stelle abrufbar:

https://www.justiz.sachsen.de/agc/vordrucke-und-formulare-4273.html?_cp=%7B%22accordion-content-4385%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-4385%22%2C%22idx%22%3A0%7D%7D

1. Beratungshilfe für außergerichtliche Angelegenheiten


Für den Fall, dass Sie außerstande sein sollten,
die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit 
für eine Beratung oder den außergerichtlicher Schriftwechsel
mit dem Gegner aufzubringen
besteht die Möglichkeit, 
Beratungshilfe von dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu erhalten.

Ausschließlich die Rechtspflegerin bzw. der Rechtspfleger
beim örtlich zuständigen Amtsgericht entscheiden
auf der Basis der von Ihnen vorgelegten Unterlagen,
ob Sie aufgrund Ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten
einen Anspruch auf Beratungshilfe haben.

Aus diesem Grund ist es erforderlich, 
dass Sie vor der Wahrnehmung des anwaltlichen Termins
den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe 
nebst der geforderten Unterlagen zu Ihren finanziellen Möglichkeiten

an das örtlich zuständige Amtsgericht Ihres Wohnsitzes übersenden.

Alternativ können Sie direkt beim örtlich zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnsitzes
den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe und die Hinweise abholen.

Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen,
erhalten Sie direkt vom Amtsgericht 
den sog. Berechtigungsschein für Beratungshilfe.
Wenn Ihnen dieser Berechtigungsschein für Beratungshilfe 
ausgehändigt bzw. übersandt wurde,
können Sie mit der Kanzlei einen Termin abstimmen
,
so dass ich für Sie tätig werden kann.

2. Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe
für gerichtliche Verfahren

Für den Fall, dass Sie außerstande sein sollten,
die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit
und die Gerichtskosten
im Falle eines Rechtsstreits (Prozesses) aufzubringen
besteht die Möglichkeit,
Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe
zu erhalten. 

Vorgehensweise:
Sie füllen den Antrag aus, unterschreiben den Antrag und
fügen die notwendigen Nachweise vollständig bei.
Sie übergeben mir den Antrag mit den Nachweisen.
Ich fertige die Klageschrift und
reiche den Antrag von Ihnen mit den Nachweisen
bei Gericht ein.  

Ausschließlich das Gericht entscheidet
über den Anspruch auf
Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe,
auf der Grundlage der von mir gefertigten Klageschrift.

2. Gerichtskosten
http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/index.html

Berechnung der zu zahlenden Gerichtskosten
Die bei Eingang des Verfahrens 
- Ausnahme: Sozialgericht in einigen Verfahren, Strafgericht -
zu zahlende Verfahrensgebühr 
berechnet sich aus bestimmten Sätzen der Gebühr im Sinne von
§ 34 Abs. 1 GKG. 

So können Sie die Verfahrensgebühr berechnen:
1. 
Die maßgebliche Gebühr richtet sich nach
dem Streitwert (Gegenstandswert), 
den das Gericht beispielsweise in den 
- arbeitsrechtlichen
- familienrechtlichen
- verwaltungsrechtlichen
- zivilrechtlichen 
Verfahren (vorläufig) festgesetzt hat.

Die Tabelle der Gebühren für
alle möglichen Streitwerte bis 500.000,00 Euro 
finden Sie als Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz

2. 
Ermittlung des Satzes der Gebühr
(Teil 5 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis)

Die zu Beginn des Verfahrens im Wege des Vorschusses
zu zahlende Verfahrensgebühr berechnet sich in
Klageverfahren auf das 3-fache der Gebühr.

Die Gebührensätze ermäßigen sich in
bestimmten Fällen bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens 
(z. B. bei Rücknahme der Klage oder gütlicher Einigung (Vergleich)).

 
 
 
 
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