Arztstrafrecht - Verteidigung für Ärzte & Pflegekräfte bei Ermittlungen

Typische Vorwürfe im Arztstrafrecht

Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) bei Behandlungsfehlern

Während der Operation stirbt der Patient.
Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung ein.

Körperverletzung durch Aufklärungsmangel (§§ 223, 229 StGB)

Vor der Behandlung haben Sie den Patienten zur Unzeit, fehlerhaft oder unzureichend aufgeklärt.
Eine ärztliche Behandlung ist - strafrechtliche betrachtet - stets eine Körperverletzung.
Die Körperverletzung ist strafbar, es sei denn: Die Körperverletzung ist gerechtfertigt.
Gerechtfertigt ist die Körperverletzung, wenn der Patient bezüglich seiner Behandlung rechtzeitig, vollständig und fehlerfrei von Ihnen aufgeklärt worden ist und in die Behandlung eingewilligt hat.

Abrechnungsbetrug gegenüber KV/Kassen (§ 263 StGB)

Im Behandlungsvertrag ist vereinbart: Der Chefarzt operiert den Patienten.
Eine Delegation (z.B. auf den Oberarzt) ist ausgeschlossen/unterbleibt.
Der Oberarzt operiert den Patienten.
Das Krankenhaus rechnet die Chefarzt-Leistung ab.

Rezeptfälschung & Betäubungsmitteldelikte (§§ 29 ff. BtMG)

Der Arzt stellt einem Patienten ein BtM‑Rezept über ein starkes Opioid wegen starker Tumorschmerzen aus.
Gefährliche Routine: Der Arzt lässt Stapel von blanko unterschriebenen BtM‑Rezeptvordrucken.
Das Ausfüllen überlässt er den medizinische Fachangestellten (MFA).
Die MFA missbraucht das Vertrauen des Arztes, füllt ohne Wissen des Arztes die BtM‑Rezepte mit echten Patientendaten aus, trägt deutlich höhere Dosen des Opioids ein und stempelt das Rezept mit dem Originalstempel der Praxis.
Diese gefälschten BtM‑Rezepte werden von Komplizen der MFA in unterschiedlichen Apotheken eingelöst, um die Betäubungsmittel selbst zu konsumieren oder gewinnbringend weiterzuverkaufen.

Schweigepflichtverletzung (§ 203 StGB)

Sie behandeln die Ehefrau, die beispielsweise unter Bauchspeicheldrüsenkrebs leidet.
Der Ehemann ist in großer Sorge.
Er bittet Sie um Mitteilung, wie der Gesundheitszustand der Ehefrau aussieht und wie Sie der Ehefrau helfen (können).
Sie unterliegen der Schweigepflicht.
Gleichwohl unterrichten Sie den Ehemann von dem Krebsleiden der Ehefrau und erklären ihm die künftige Therapie.
Mit dieser - menschlich nachvollziehbaren Handlung - brechen Sie die Schweigepflicht.
Sie machen sich strafbar.
In dem geschilderten Fall dürfen Sie den Ehemann nur dann informieren, wenn 
- die Ehefrau Sie von der Schweigepflicht entbunden hat
- die Ehefrau mit dem Ehemann in Ihrer Sprechstunde erscheint und Sie in Anwesenheit beider Personen das Arzt-Patienten-Gespräch führen.

Parallele Zivil- & Strafverfahren koordinieren

Neben der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (auf Schadensersatz) stellt der Patient Strafantrag, beispielsweise wegen Körperverletzung
Oder bei Tod des Patienten erstatten die Angehörigen die Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung.
Jetzt laufen beide Verfahren - zivilrechtlich und strafrechtlich - gegen eine Person.
Es ist von ausschlaggebender und richtungsweisender maßgeblicher Bedeutung, welche Tatsachen in zivilrechtlicher Hinsicht einerseits und strafrechtlicher Hinsicht andererseits dargelegt werden.
An dieser Stelle profitieren Sie von meiner Doppelqualifikation als Fachanwältin für Medizinrecht und als Fachanwältin für Strafrecht.

Berufsrechtliche Folgen: Approbation, Zulassung, Versorgungsvertrag

Sowohl mit der Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens (sic!), als auch mit dem strafgerichtlichen Urteil kann neben dem Ruhen oder dem Entzug der Approbation sowie - bei Vertragsärzten dem Entzug der Kassenzulassung - ein Berufsverbot einher gehen, das letztlich auch zu einem (zeitlich begrenzten) Wegfall der Existenzgrundlage führen kann.

Öffentlichkeitsarbeit & Schutz des Ansehens (Reputation) während Ermittlungen

Einerseits: Das Recht zu schweigen.
Andererseits: Öffentliches Schweigen wird oft als Schuldeingeständnis wahrgenommen.
Ziel: Öffentliche Stellungnahme zur Wahrung des Ansehens - zielführend ist die abgestimmte Kommunikationsstrategie.
Strafrechtliche Verteidigung und PR-Beratung sind miteinander in Einklang zu bringen.
Denn öffentliche (unbedachte) Äußerungen können die strafrechtliche Verteidigung gefährden.
Ausnahmslos gilt: Was öffentlich gesagt wird, stimmt mit der strafrechtlichen Einlassung überein.

Verteidigungsstrategie: Schweigen vs. Sachverhaltsaufklärung

Es ist abhängig vom Einzelfall, welche Strategie - nach erfolgter anwaltlicher Akteneinsicht! - den bestmöglichen Erfolg darstellt.


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Arztstrafrecht - Eine unterschätzte Materie

Neben der unter Arzthaftung beschriebenen Pflicht, zivilrechtlich für hervor gerufene Schäden einzustehen (beispielsweise Schadensersatzansprüche des Patienten zu erfüllen) - Schäden werden grundsätzlich von der Berufshaftpflichtversicherung reguliert - steht die - häufig weitreichendere - strafrechtliche/berufsrechliche Verantwortung.

Insbesondere im Hinblick auf etwaiges strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit der ärztlichen (Un)Tätigkeit ist es von ausschlaggebender Bedeutung, rechtzeitig und damit umgehend - also auch bei "lediglich" zivilrechtlicher Inanspruchnahme durch die Patientin/den Patienten -anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Rechtsfolgen und Sanktionen

Sowohl mit der Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens (sic!), als auch mit dem strafgerichtlichen Urteil kann neben dem Ruhen oder dem Entzug der Approbation sowie - bei Vertragsärzten dem Entzug der Kassenzulassung - ein Berufsverbot einher gehen, das letztlich auch zu einem (zeitlich begrenzten) Wegfall der Existenzgrundlage führen kann.
Unten stehend habe ich einen Kurzüberblick über die Folgen dargestellt.

Strafrecht und (ärztliches) Berufsrecht

Straftatbestände (beispielhafte Aufzählung)

Strafgesetzbuch (StGB)
StGB
Ausfertigungsdatum: 15.05.1871
Vollzitat:
"Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 9.1.2026 I Nr. 3

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/StGB.pdf

Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht)

Straftaten gegen das Leben

§ 211 Mord
§ 212 Totschlag
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
§ 216 Tötung auf Verlangen
§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
§ 218 Schwangerschaftsabbruch
§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
§ 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
§ 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
§ 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
§ 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
§ 222 Fahrlässige Tötung

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (Beispiele)

§ 223 Körperverletzung
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
§ 226 Schwere Körperverletzung
§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 239 Freiheitsberaubung
§ 240 Nötigung

Betrug und Untreue

§ 263 Betrug (Beispiel: Abrechnungsbetrug)

Urkundenfälschung

§ 267 Urkundenfälschung (z.B. Krankenakten)
§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
§ 277 Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Straftaten gegen den Wettbewerb

§ 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
§ 299b Bestechung im Gesundheitswesen
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

Gemeingefährliche Straftaten

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

Kurzübersicht über die Folgen

1.

Strafrechtliche Rechtsfolgen


Berufsverbot, § 70 StGB
Einziehung, §§ 73 ff. StGB
Freiheitsstrafe
Geldstrafe
Verwarnung mit Strafvorbehalt, § 59 StGB

2.

Standesrechtliche Folgen


Approbationsverfahren
Berufsgerichtliches Verfahren

3.

Kassenarztrechtliche Folgen

a)

Disziplinarverfahren
- Geldbuße bis 10.000 EUR oder 
- Ruhen der Kassenzulassung für die Dauer bis zu 2 Jahren
- Verwarnung
- Verweis

b)

Entziehungsverfahren
- Entziehung der Zulassung

c)

Erstattungsverfahren 
- Honorarrückforderungsverfahren

4.

Hochschulrechtliche Folgen

a)

Entziehung des Doktorgrades

b)

Widerruf der Lehrbefähigung
Entzug der Lehrbefugnis



 
 
 
 
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