Hat die Behandlerseite fehlerhaft gehandelt?
Arzthaftungsrecht
Das Arzthaftungsrecht unterliegt einem stetigen Wandel.
Arzthaftungsrecht ist ein Teilbereich des Medizinrechts.
Arzthaftungsrecht bildet den Schwerpunkt bei der Bearbeitung medizinrechtlicher Mandate.
Fragen Sie sich als Behandler:
"Habe ich die Patientin/den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt?"
"Habe ich die Behandlung vollständig dokumentiert?"
"Habe ich die Patientin/den Patienten nach dem Facharztstandard behandelt?"
Lautet die Antwort 3x „Ja!“,
ist ein Behandlungsfehler ausgeschlossen.
Fragen Sie sich als Patientin/Patient:
"Bin ich ordnungsgemäß aufgeklärt worden?"
"Wurde die Behandlung vollständig dokumentiert?"
"Wurde ich nach dem Facharztstandard behandelt?"
Lautet die Antwort 3x „Ja!“,
ist ein Behandlungsfehler ausgeschlossen.
Sind sich Ärztin/Arzt und Patientin/Patient uneinig
über die Frage, ob ein ärztlicher (Behandlungs)Fehler vorliegt
werde ich mit der Lösung des rechtlichen Konflikts beauftragt.
Vorgeworfene Behandlungsfehler gehen oft mit strafrechtlichen Gesichtspunkten einher.
Vorbeugen - das bedeutet vorausschauend handeln
Die Seite der ärztlichen und nichtärztlichen Behandler
beauftragt mich mit dem oft unterschätzen Bereich der Prävention.
Ich schule ärztliches und nichtärztliches Personal
in rechtlich relevanten Bereichen (Risk-Management).
Prävention statt Konfrontation!
Das Patientenrechtegesetz
Das Patientenrechtegesetz oder
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
(§§ 630a bis 630h BGB)
ist am 26.02.2013 in Kraft getreten.
Das Gesetz regelt in § 630c Abs. 2 BGB
in zwei Fällen bei einem etwaigen Behandlungsfehler
ausdrücklich die Informationspflicht des Behandlers.
Der Behandler hat die Pflicht,
- stets auf Nachfrage des Patienten zu einem etwaigen Behandlungsfehler
den Patienten auf den etwaigen Behandlungsfehler aufmerksam zu machen und
- bei Bestehen einer gesundheitlichen Gefahr für den Patienten
bei einem etwaigen Behandlungsfehler auch ungefragt den Patienten
auf den etwaigen Behandlungsfehler hinzuweisen.
Das Gesetz regelt Fragen zur Aufklärung, Beweislast, Einwilligung und Information.