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... strafrechtliche Gesichtspunkte

Neben der unter "Arzthaftung" beschriebenen Pflicht, 
zivilrechtlich für hervor gerufene Schäden einzustehen 
- Schäden werden grundsätzlich 
von der Berufshaftpflichtversicherung reguliert -
steht die - häufig weitreichendere - strafrechtliche Verantwortung.
Beispiele relevanter Straftatbestände aus (zahn)ärztlicher Sicht
sind im Bereich Arztstrafrecht eingestellt.

Insbesondere im Hinblick auf etwaiges strafrechtlich relevantes Verhalten 
im Zusammenhang mit der ärztlichen (Un)Tätigkeit 
ist es von ausschlaggebender Bedeutung, 
rechtzeitig
- also auch bei "lediglich" zivilrechtlicher Inanspruchnahme 
durch die Patientin/den Patienten -
anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

... weitere Rechtsfolgen und Sanktionen

Neben (dem Ruhen oder) dem Entzug der Approbation sowie 
- bei Vertragsärzten dem Entzug der Kassenzulassung -
kann sowohl mit der Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens (sic!), 
als auch mit dem strafgerichtlichen Urteil
ein Berufsverbot einher gehen, 
das letztlich auch zu einem 
(zeitlich begrenzten) Wegfall der Existenzgrundlage führen kann.
Ausführungen hierzu finden Sie im Bereich Arztstrafrecht.

 
 
 
 
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